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Barbara Ruhsmann: Blitzlicht in die Historie III – Mietrechts-Nervenkrisen

Barbara Ruhsmann
Allgemein

Blitzlicht in die Historie III: Mietrechts-Nervenkrisen

Aus der Sitzung des Nationalrates vom 29. und 30. Juni 1967

Nachdem die Debatten um den ersten Tagesordnungspunkt – das neue Wohnbauförderungsgesetz – den ganzen Tag in Anspruch genommen haben, liegen die Nerven vieler Abgeordneter in den Abendstunden des 29. Juni 1967 bereits blank, als der zweite Punkt auf die Agenda kommt: das neue Bundesgesetz über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften. Abgeordneter Zeillinger von der FPÖ bringt die Stimmung gut zum Ausdruck: „Es ist heute schon mehrmals darüber gesprochen worden, daß es gefährlich wäre, die Diskussion über ein so wichtiges Gesetz zu dieser späten Abendstunde durchzuführen, weil man befürchtet hat, es würde zu Nervenkrisen und zu tumultartigen Szenen kommen. Das war richtig. Und so war es.

Die Sitzung wird dann fünf Minuten vor Mitternacht unterbrochen und am nächsten Tag fortgesetzt.

Ausgangssituation

Einer hohen Nachfrage nach Wohnungen steht nach wie vor ein zu geringes Angebot gegenüber. Während mit dem Instrument der Wohnbauförderung versucht wird, den Neubau anzukurbeln und zu lenken, geht es beim Mietrecht um Bestandspolitik bzw. um die grundsätzlichen Fragen:

Wie gelingt es, bestehende Wohnungen bestmöglich zu erhalten? Und wie gelingt es sozial gerecht, bestehenden Wohnraum Wohnungssuchenden zugänglich zu machen?

Die Alleinregierung Klaus (ÖVP) legt einen Gesetzesentwurf vor, der unter anderem eine neue Verwaltungsgebühr von 4 Schilling/qm für alle Mietwohnungen vorsieht sowie eine freie Zinsvereinbarung für alle Wohnungen bei Neuvermietung. Weiters sollen erstmals „Fünfjahresverträge“ zulässig sein und erleichterte Abbruchbestimmungen gelten ohne Schutzvorkehrung für delogierte Mieter.

Warum die ÖVP diese Maßnahmen für notwendig hält, schildert Abgeordneter Luis Basetti: „Eine Bestandsaufnahme nach 50 Jahren Mietengesetz ist erschütternd: verfallende Althäuser und Altwohnungen, Ablöse- und Untermietwucher, leerstehende und gehortete Zweit- und Drittwohnungen neben größter Wohnungsnot, hohe und tiefe gesetzliche Mietzinse nebeneinander, aber ohne jeden Zusammenhang mit Größe, Lage, Güte oder Beschaffenheit der Wohnung, reiche Leute in billigen Wohnungen und junge Ehepaare in sündteuren Wohnungen, alleinstehende Personen in Großwohnungen, Tausende kinderreiche Familien in Klein- und Kleinstwohnungen und daneben Zehntausende Wohnungssuchende auf langen Wartelisten.“

Nach Auffassung der ÖVP ist diese Wohnungsnot eine „künstliche Not und die logische Folge unserer derzeitigen verfehlten Mietengesetzgebung“. Abgeordneter Hermann Fritz spricht von einer „volkswirtschaftlichen Gleichgewichtsstörung“ und einem „gestörten Soll und Haben im Mietenwesen“.

Eine gewisse Einigkeit gibt es zwischen den Parteien nur in dem Punkt, dass es sich bei der österreichischen Mietengesetzgebung um „ein verwirrendes Gestrüpp von Gesetzen und Erlässen“ handelt, „in denen sich praktisch nur noch qualifizierte Spezialisten auskennen“.

Grundsätzlich werden zum damaligen Zeitpunkt vier Gruppen von Mietzinsen unterschieden:

  • Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten, die vor 1917 erbaut wurden und Preisbestimmungen unterliegen. Berechnungsgrundlage ist der Friedenskronenzins von 1914: 1 Friedenskrone entspricht seit dem Mietengesetz 1922 1 Schilling.
  • Wohnungen, die nach 1917, aber vor dem 1. Juli 1953 gebaut wurden: Für diese Wohnungen gilt das Zinsstoppgesetz (aus 1954). Ein bis zum 1.6.1954 vereinbarter oder tatsächlich entrichteter Mietzins darf mit wenigen Ausnahmen nicht erhöht werden.
  • Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten, die nach dem 30. Juni 1953 errichtet wurden sowie kriegsbeschädigte Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten, die ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel wiederaufgebaut wurden. Hier unterliegen die Mietzinse keinerlei Preisbeschränkungen.
  • Wohnungen, die aufgrund einer Novelle des Mietengesetzes 1955 wieder aus dem Zinsstopp entlassen wurden und keiner Mietzinsbeschränkung mehr unterliegen.

Streitpunkte – Ideologiekonflikte

Einer der Hauptstreitpunkte dieser Nationalratssitzung hat ursächlich nicht mit den Inhalten des Gesetzesentwurfs zu tun, sondern mit seiner Vorgeschichte. Es wurde zwar vorab ein Sonderausschuss eingerichtet, die Debatte um das neue Gesetz kam aber über §1 nicht hinaus, da von der ÖVP nach drei Arbeitssitzungen ein Antrag auf Schluss der Debatte eingebracht wurde. Ein Vorgehen, dass sowohl die SPÖ als auch die FPÖ empört.

Inhaltlich dominieren die ideologischen Konfliktfelder: Wohnung als normale Ware versus Wohnung als Grundbedürfnis sowie Eigentumssouveränität versus Mieterschutz.

Der SPÖ-Abgeordnete Josef Moser führt aus: „Was ist denn der Mieterschutz? (…) Er ist im Jahre 1922 in der Erkenntnis geschaffen worden, daß die Wohnung als eine der drei Voraussetzungen des menschlichen Lebens kein Instrument der Ausbeutung des sozial Schwächeren sein dürfe. (…) Wir sollten uns im klaren darüber sein, daß das Gebäude des Mieterschutzes auf zwei tragenden Säulen ruht: Es ist auf der einen Seite die Säule des Zinsschutzes und auf der anderen Seite die Säule des Kündigungsschutzes.

Über eine Lockerung von Schutzbestimmungen könne erst dann gesprochen werden, „wenn das Angebot so groß ist, daß es der Nachfrage gerecht wird.

Dagegen hält Luis Basetti (ÖVP), dass z. B. der Kündigungsschutz dort Probleme schaffe, wo er „asozial wird, weil er zur Hortung von dringend benötigten Wohn- und Geschäftsräumen führt.“ Dementsprechend sollte er im Falle der Untervermietung oder der Nicht-Nutzung einer Wohnung aufgehoben werden.

Die FPÖ anerkennt das marktwirtschaftliche Ziel der ÖVP, sieht die Voraussetzungen dafür aber nicht gegeben. Otto Scrinzi argumentiert, das geplante Gesetz „zielt im wesentlichen darauf ab, daß man sagt, ein erhöhtes Angebot von Wohnungen werde weitgehend dazu beitragen, die unerhörten sozialen Ungerechtigkeiten zu beseitigen und (…) zu einem solchen Anbot von adäquaten Wohnungen führen, daß sich gewissermaßen nach dem Gesetz von Angebot und Nachfrage ein gesunder Zustand einspielen wird. Dabei ist auch heute wieder darauf hingewiesen worden, daß man in vergleichbaren Ländern mit einem etwa 20prozentigen Anteil des Einkommens als Aufwand für Mieten rechnet. (…) Aber dann müßten auch bei der großen Gruppe der Mieter (…) die Einkommensverhältnisse so sein, daß eben ein derartiger Mietenanteil abgezweigt werden kann, ohne daß das mit einem wesentlichen Konsumverzicht oder mit einem wesentlichen Verlust an Lebensstandard verbunden ist. Und diese Voraussetzungen fehlen in Österreich.“

Kurz zusammengefasst:

Die ÖVP sieht die Liberalisierung des Mietengesetzes als Voraussetzung für den Erhalt des Althausbestandes und als wirksame Maßnahme gegen Ablöse- und Untermietwucher sowie gegen das Horten von Wohnraum.

Die SPÖ sieht in der Novelle ein Gesetz, das den „Hausherren“ Einkommen „ohne viel Arbeit und ohne eine Leistung für die Gemeinschaft“ verschaffe. Der Althausbestand könne bei redlicher Bewirtschaftung auch bei derzeit gültigen Zinsbeschränkungen erhalten werden, zudem würden Sanierungen auch von der öffentlichen Hand gefördert. Mietzinsfreigabe und die Einführung einer neuen Verwaltungsgebühr sollten zumindest durch die Möglichkeit von Subjektförderungen für ärmere Bevölkerungsschichten abgemildert werden. Eine Forderung, die auch von der FPÖ erhoben wird.

Auswirkungen

Die Mietfreigabe bei Neuvermietungen führte zu großen Preissteigerungen. Als problematisch erwies sich auch das entstehende Preisgefälle. Da in bestehende Verträge nicht eingegriffen wurde, kam es zu großen Unterschieden zwischen Bestandsmieten und dem Neuvermietungszins. 1974 (SPÖ-Alleinregierung) einigten sich die Parteien daher gemeinsam auf eine weitere Novellierung des Mietengesetzes, die unter anderem eine Zinsobergrenze für Substandardwohnungen vorsah.

Blitzlicht-Ende

Fortsetzung folgt

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