Forum Wohn-Bau-Politik

Barbara Ruhsmann: Blitzlicht in die Historie IV: Bundeswohnrecht – Utopie und Kompromiss

Barbara Ruhsmann
Allgemein

Blitzlicht in die Historie IV: Bundeswohnrecht – Utopie und Kompromiss

Aus der Sitzung des Nationalrates vom 21. Oktober 1993

Am 21. Oktober 1993 wird im Nationalrat über den Entwurf zum 3. Wohnrechtsänderungsgesetz debattiert, welches nicht nur Änderungen im Mietrecht, sondern genauso im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) und Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vorsieht.

Ausgangssituation

Die Regierungsparteien SPÖ (Vranitzky) und ÖVP (Riegler/Busek) setzen sich 1990 in ihrem Arbeitsübereinkommen ein hehres Ziel, nämlich die „Zusammenfassung und Harmonisierung des Wohnrechts zu einem zusammenfassenden Bundeswohnrecht“. Das Besondere daran: Weder vorher noch nachher wird so intensiv versucht, die Gesetzesmaterien der Wohnungs-Teilmärkte aufeinander abzustimmen bzw. überhaupt in Zusammenhang miteinander zu denken. Ziel ist es, eine übersichtliche und verständliche Rechtslage zu schaffen für private Mietwohnungen, geförderte (Genossenschafts-)Wohnungen und Eigentumsobjekte. Zur Erarbeitung dieses Bundeswohnrechts werden nicht nur Expertengruppen eingesetzt, es wird 1991 auch eine parlamentarische Enquete zum Thema abgehalten. Die Verhandler können somit, was die fachlichen Reform- und Änderungsvorschläge betrifft, sozusagen aus dem Vollen schöpfen.

Inhalte des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes

Am heftigsten debattiert werden in der Sitzung des Nationalrats die Änderungen, welche das Mietrechtsgesetz betreffen. Geplant sind unter anderem:

  • Beseitigung der Sechsmonatsverträge und Entfall der Befristungsmöglichkeit auf ein Jahr. Befristete Mietverhältnisse sind nunmehr nur auf die Dauer von drei Jahren möglich mit einem Abschlag von 20 %.
  • Abschaffung der Kategoriemietzinse und Einführung des Richtwertsystems: Für jedes Bundesland wird ein Richtwert für den Mietzins ermittelt. Er wird über die Grund- und Baukosten im geförderten Wohnungsneubau ermittelt und gilt für eine im Gesetz beschriebene Normwohnung. Für Unter- bzw. Überschreitung der Qualitäten dieser Normwohnung sind Ab- und Zuschläge zu berechnen. Diese werden nach dem Nutzwertfestsetzungsverfahren im Wohnungseigentumsrecht ermittelt.

Die strittigste Änderung im WGG betrifft die Ermöglichung nachträglicher Eigentumsbegründungen. Das heißt, es wird der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft ermöglicht, geförderte Mietwohnungen zu verkaufen. Bei der Novellierung des WEG liegt der Schwerpunkt auf der Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten. Die Änderungen in dieser Rechtsmaterie spielen in der gegenständlichen Debatte aber nur eine untergeordnete Rolle.

Bundeswohnrecht: Von der Utopie zum Kompromiss

Die klarsten Worte zum 3. Wohnrechtsänderungsgesetz findet der parteifreie Justizminister Nikolaus Michalek. Er schließt seine Rede mit dem trockenen Resümee:

Das Bedürfnis nach Harmonisierung der einzelnen Wohnrechtsmaterien ist grundsätzlich durchaus anzuerkennen. Wie aber das Begutachtungsverfahren zum Ministerialentwurf, die Beratungen der von mir eingesetzten Expertengruppen und überhaupt die seit dem heurigen Frühjahr geführte rechtspolitische Diskussion eindrucksvoll gezeigt haben, kann eine Zusammenfassung der verschiedenen Wohnrechtsbereiche in einem einzigen Gesetz (…) nicht sinnvoll bewerkstelligt werden.“ Damit erklärt er das Regierungsvorhaben in Sachen Bundeswohnrecht de facto für gescheitert. Michalek benennt auch sehr nüchtern die Problematik des aktuellen Gesetzesentwurfs: So werde das Richtwertsystem bei seiner Vollziehung „zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten“ führen, „weil man sich für die Richtwertzuschläge und -abstriche nicht zu klareren Determinierungen und weitergehenden Präzisierungen entschließen konnte.“ Was die Befristungsmöglichkeit auf drei Jahre anbelangt warnt er, dass den „befürchteten Auswirkungen (…) kritische Aufmerksamkeit zu widmen sein“ wird.

Unüberhörbar das Bedauern des parteifreien Experten Michalek, was die realpolitische Umsetzung der jahrelangen fachlichen und wissenschaftlichen Bemühungen um ein so verständliches wie transparentes und gerechtes Bundeswohnrecht anbelangt:

„(…) vor allem inhaltliche, aber auch legistische Vorschläge wurden von den parlamentarischen Gremien allerdings nicht aufgegriffen. Wenngleich ich dies in Einsicht in die politischen Wirksamkeiten, Notwendigkeiten und Möglichkeiten auf diesem sensiblen Gebiet gegenläufiger Interessenslage zur Kenntnis nehme, kann ich doch als für die Vollziehung im Justizbereich zuständiger Ressortleiter nicht umhin, (…) auf (…) Problemkreise hinzuweisen.

Die Regierungsparteien SPÖ und ÖVP dagegen betonen den Wert des (ideologischen) Kompromisses, der im vorliegenden Gesetzesentwurf zum Ausdruck kommt.

Während Otto Keimel (ÖVP) betont, „das Mietrecht ist ein Sozialrecht. Da gilt es die Gratwanderung zwischen sozialen Anliegen und wirtschaftlichen Notwendigkeiten zu beherrschen“, konstatiert Kurt Eder (SPÖ): „Tatsächlich aber befinden wir uns hier auf einem Mittelweg“, es muss zu Änderungen kommen, „sodaß wir auf der einen Seite zu leistbaren Mieten kommen, aber auf der anderen Seite zu Mieten, mit denen auch alte Häuser erhalten werden können.“

Es bleibt der Opposition – der FPÖ und den Grünen – vorbehalten, heftige Kritik an der Gesetzesvorlage zu üben. Diese reicht von „Unlesbarkeit dieser Gesetzesmaterie“ (Stoisits, Grüne) über Klage, dass Befristungen zum Mietnomadentum führen werden, bis zur Kritik am Scheitern der ursprünglichen Zielsetzung Bundeswohnrecht. Grüne und FPÖ sehen es weiters als problematisch an, dass die neue Mietzinsregelung nur auf einen Bruchteil des Gesamtwohnungsbestandes in Österreich angewandt werden kann. Madeleine Petrovic (Grüne): „Das Gros der Wohnungen wird nicht mehr erfaßt; die Wohnungen, die erfaßt werden, bekommen ein aberwitzig kompliziertes Richtwertsystem (…)“.

Dieses Manko wird durchaus auch von SPÖ-Abgeordneten der westlichen Bundesländer erkannt. Die Salzburger SPÖ-Abgeordnete Annemarie Reitsamer dazu: „Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf den Altbestand, das heißt Gebäude, die vor 1953 (…) errichtet wurden.“ Salzburg habe einen sehr jungen Wohnungsbestand, wodurch „maximal 10 Prozent des gesamten Wohnungsbestandes (…) von dem heute zu beschließenden Gesetz erfaßt“ sei. Sie stimme dem Gesetz aber zu, weil es den „sozial schwachen Familien im Osten Österreichs“ helfen werde. Damit bestätigt sie im Grunde die These von Thomas Barmüller (FPÖ), wonach „bei den ganzen Verhandlungen eher an Wien“ gedacht wurde als an den gesamtösterreichischen Wohnungsmarkt.

Die Abgeordneten der Regierungsparteien betonen zwar, dass weiter an einer „zusammenfassenden Harmonisierung des Wohnrechts“ gearbeitet werden müsse und das Ziel eines gesamtheitlichen Bundeswohnrechts keinesfalls aus dem Auge verloren werden dürfe. Die Beteuerungen wirken aber wenig überzeugend und es folgten auch keine dementsprechenden Taten.

Fazit

Das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz kann als letzte große Wohnrechtsreform in Österreich betrachtet werden. Die Vorarbeiten dazu waren so umfangreich wie vorher und nachher nicht mehr. Der gefundene Kompromiss scheint niemanden richtig glücklich gemacht zu haben, obwohl mehr bewegt wurde als in darauffolgenden Legislaturperioden. Und dennoch oder gerade deshalb wurde bislang nie wieder ernsthaft der Versuch unternommen, sich in Richtung gesamtheitliches Bundeswohnrecht vorzuarbeiten. Fast prophetisch mutet daher die Aussage des ÖVP-Abgeordneten Rieder am Ende der Debatte am 21. Oktober 1993 an:

Das neue Wohnrecht ist wohl kein Jahrhundertgesetz. Es werden damit aber viele ernsthafte und taugliche Schritte zur Verbesserung der Wohnungssituation, die bis übers Jahrhundert hinauswirken, gesetzt.“

Blitzlicht-Ende

Fortsetzung folgt

 

 

Tags: , ,